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Energiepreisbremse

Stromversorger im Visier

Kartellamt prüft Missbrauch 

Stromversorger im Visier: Kartellamt prüft Missbrauch der Preisbremse

Von Aribert Peters

(23. Oktober 2023) Das Bundeskartellamt nimmt Stromversorger ins Visier, da es den Verdacht auf Missbrauch staatlicher Energiepreisbremsen gibt. Nach Gas- und Fernwärmeversorgern ist nun eine zweistellige Zahl an Stromversorgern betroffen, die rund 20 % der beantragten Entlastungssummen repräsentieren. Seit März deckelt der Staat Preise für 80 % des Energieverbrauchs eines Haushalts und gleicht die Differenz zum Marktpreis aus. Um missbräuchlichen Preiserhöhungen entgegenzuwirken, wurde eine spezielle Abteilung gegründet. Auffällige Versorger werden nun befragt. Sollte die Behörde Verstöße feststellen, müssen die Unternehmen das Geld zurückzahlen. Auch Geldbußen sind möglich. 

Energiepreisbremse

Unzureichende Entlastung bei Gas, Wärme und Strom

Energiepreisbremse: Unzureichende Entlastung bei Gas, Wärme und Strom

Von Leonora Holling und Dr. Aribert Peters

(10. Juli 2023) Im Dezember 2022 wurde seitens der Regierung der Entschluss gefasst, Verbraucherinnen und Verbraucher in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis einschließlich April 2024 von den stetig anwachsenden Energiekosten zu entlasten. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsengesetz (StromPBG), die beide am 20.12.2022 vom Bundestag beschlossen wurden. Die Gesetzestexte sind recht umfangreich und schwierig lesbar, da eine klare Systematik fehlt und Ausnahmen teilweise in den Grundtatbeständen mitgeregelt wurden. Insoweit gelten die Gesetze nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch für „Letztverbraucher“, sodass ebenfalls Unternehmen profitieren.

  ED 02/2023 Energiepreisbremse: Unzureichende Entlastung bei Gas, Wärme und Strom (S. 8)  

Wesentlicher Kern der Gesetze ist, dass die Gas-, Wärme- und Strompreise für Letztverbraucher zu 80 % über einen Entlastungsbetrag gedeckelt werden. Andere Energieversorgungsarten sind nicht erfasst. Dabei hat sich der Gesetzgeber auf Preise von 12 ct/kWh für Erdgas, 9,5 ct/kWh für Fernwärme und 40 ct/kWh für Strom für das Entlastungskontingent verständigt. Die Preise schließen alle Preisbestandteile und auch die Mehrwertsteuer ein. Bei einem Strombedarf über 30.000 kWh im Jahr beträgt der Referenzpreis sogar nur 13 ct/kWh (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 StromPBG).

Die Deckelung des Preises wird aber nicht anhand des tatsächlich in 2023/2024 erfolgten Energieverbrauchs errechnet. Sondern der Entlastungsbetrag errechnet sich aus dem im September 2022 für das folgende Jahr prognostizierten Verbrauch (§ 10 Abs. 1 Gaspreisbremse), dem sog. Entlastungskontingent, multipliziert mit dem sog. Differenzbetrag – der Differenz zwischen dem geltenden Arbeitspreis je Monat und dem Referenzpreis, also dem gedeckelten Preis. Dem Verbraucher war der Entlastungsbetrag und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen und das Entlastungskontingent durch seinen Lieferanten vor dem 1. März 2023 mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 Gaspreisbremse, § 12 Abs. (2) Strompreisbremse).

Inzwischen konnten wir beim Bund der Energieverbraucher gehäuft das Problem feststellen, dass Versorger fällige Abrechnungen hinauszögern. Regelmäßig erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die Rückmeldung, die eingegangenen Zählerstände seien „nicht plausibel“, es müsse „eine weitere Ablesung“ erfolgen oder sogar „der Netzbetreiber hat uns einen abweichenden Zählerstand übermittelt“. Noch dramatischer sind die Fälle, in denen die Schätzungen für den Entlastungsbetrag jeglicher empirischen Grundlage entbehren. So berichten viele Verbraucherschützer, dass bei Verbraucherinnen und Verbrauchern für 2022/2023 etwa bei Gas plötzlich nur noch die Hälfte des Verbrauchs geschätzt worden ist. Hinweise der Betroffenen werden meist durch die Versorger ignoriert, Rückfragen nicht beantwortet. Stattdessen erhalten die Betroffenen Entlastungsbeträge genannt, die weit unter den zu erwartenden Beträgen liegen.

Oft sind die Belastungen der Verbraucher durch die tatsächlich zu zahlenden Verbräuche zu hoch. Die Herabstufung des Entlastungsbetrags liegt im Interesse der Versorger und dürfte bei diesen zumindest mittelfristig zu weiteren Umsatzsteigerungen führen.

Leider enthalten die Preisbremsengesetze keine Hinweise, wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher gegen die willkürliche Einstufung ihrer Entlastungsbeträge zur Wehr setzen können. Da es entsprechende gesetzliche Grundlagen in der Vergangenheit nicht gegeben hat, kann auch nicht auf frühere Entscheidungen aus der Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Jedenfalls sind Verbraucherinnen und Verbraucher gut beraten, bei einer wahrscheinlich falschen Berechnung des Entlastungsbetrags Widerspruch beim Versorger einzulegen. Das kann formlos geschehen, sollte aber aus Dokumentationsgründen schriftlich erfolgen. Möglicherweise wird in vielen Fällen die Schlichtungsstelle Energie in Berlin mit den Vorgängen zu befassen sein oder auch die Bundesnetzagentur. Wir werden als Bund der Energieverbraucher zu den Entwicklungen weiter berichten, um Sie informiert zu halten.

Energiepreisbremse

Anbieterwechsel lohnt sich

Energiepreisbremse: Anbieterwechsel lohnt sich

(10. Mai 2023) Nun ist sie da: Die Energiepreisbremse ist seit 1. März in Kraft. Sie sorgt dafür, dass die von den Verbrauchern zu bezahlenden Strompreise nicht über 40 Ct/kWh und die Gaspreise nicht über 12 Ct/kWh liegen, die Fernwärmepreise sind bei 9,5 Ct/kWh gedeckelt.

Das gilt zumindest für 80 % der verbrauchten Energie. Die Versorger müssen ihren Kunden mitteilen, von welchen Jahresverbräuchen sie bei der Berechnung ausgehen und wie hoch der individuelle Entlastungsbetrag ist, insgesamt und pro Monat. Eine Familie, die derzeit im örtlichen Grundversorgungstarif ist, wird laut Preisrechner Verivox im Bundesdurchschnitt um rund 718 Euro bei Gas und um rund 216 Euro bei Strom entlastet.

Vermieter müssen bei einer Entlastung durch neue Preisbremsen die Einsparungen an ihre Mieter weitergeben.

Entlastung bei unterschiedlichen Energieträgern

Private Haushalte, die 2022 mindestens das Doppelte des üblichen Preises für Brennstoffe wie Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle oder Holz bezahlt haben, können laut Gesetz eine finanzielle Entlastung beantragen. Die Entlastung kann für Preissteigerungen im Jahr 2022 beantragt werden und beträgt maximal 2.000 Euro pro Haushalt. Der Antrag muss im jeweiligen Bundesland gestellt werden und erfordert den Nachweis von Rechnungen aus dem Jahr 2022. Die Entlastung muss mindestens 100 Euro betragen und wird auf Grundlage noch nicht bekannter Indexwerte berechnet. Bisher haben die Bundesländer diese Regelung noch nicht umgesetzt. Auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale finden Sie Antworten auf zahlreiche weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang.
Mit einem kleinen Online-Rechenprogramm kann man nachrechnen, wie hoch der individuelle Entlastungsbetrag ist.

Anbieterwechsel

Die Energiepreise fallen in der Tendenz weiter und liegen aktuell leicht unter dem Niveau bei Ausbruch des Ukraine-Kriegs im Februar 2022, so Zeit Online. Strom kostet derzeit (1.3.2023) 36 Ct/kWh und Gas 11,2 Ct/kWh.

Interessanter und lukrativer als die Energiepreisbremse ist daher für Verbraucher die neue Chance, durch einen Wechsel des Anbieters Geld zu sparen. Das gilt für Strom und für Gas.

Check24 rechnet vor: Eine Familie mit einem jährlichen Gasverbrauch von 20.000 kWh reduziert ihre Gaskosten in 100 betrachteten Städten mit einem Anbieterwechsel im Schnitt um 13,4 % beziehungsweise 376 Euro im Jahr. Es gibt flächendeckend Neukundentarife unterhalb von 12 Ct/kWh, die günstiger sind als Altkundentarife inklusive der Gaspreisbremse.

Ähnliches gilt für Strom: Eine Familie mit einem jährlichen Stromverbrauch von 5.000 kWh reduziert ihre Stromkosten in den 100 betrachteten Städten mit einem Anbieterwechsel im Schnitt um ein Fünftel beziehungsweise 428 Euro im Jahr.

letzte Änderung: 23.10.2023