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Abschlagszahlung

OLG Düsseldorf: Abschlagszahlungen und Erstattung von Guthaben aus Energierechnungen

(09. Januar 2015) Energieversorger müssen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Zudem sind Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten. So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2014) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die ExtraEnergie in zweiter Instanz entschieden.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die ExtraEnergie geklagt, weil der Versorger seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach mit den Monatsabschlägen erstattete. Dies befanden die Richter des OLG Düsseldorf als unzulässig und erklärten, dass Guthaben unverzüglich und vollständig auszuzahlen seien.

Klage hatte die Verbraucherzentrale NRW auch gegen überhöhte Abschlagsforderungen geführt. Der Versorger hatte hohe Abschläge des vorherigen Lieferjahres beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergeben hatte. Das OLG Düsseldorf entschied, künftige Abschläge dürften nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine derartige Praxis legitimierten, wären daher rechtswidrig.

Am Vorjahresverbrauch orientieren

(25. September 2014) Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnet werden. Diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf am 1. August 2014 verkündet.

Geklagt hatte der Energieversorger Stromio gegen einen Mitbewerber, die Firma ExtraEnergie, wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 EnWG. Das OLG Düsseldorf bestätigte damit im Rahmen der Berufung das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2013. Das OLG Düsseldorf in der Urteilsbegründung: „Die von der Antragsgegnerin praktizierte Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bedeutet die Erzwingung einer Kreditgewährung. Sie kann, wie der Fall des Kunden zeigt, eine durchaus nicht unerhebliche Belastung bedeuten“.

letzte Änderung: 30.03.2015